Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lärmemissionen
Gemäß § 45 Abs.1 Nr. 2 StVO kann die Benutzung einzelner Straßen und Straßenteile beschränkt werden, um "die Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu schützen". Mögliches Mittel: das Lkw-Nachtfahrverbot. Das "seelische und soziale Wohlbefinden im Sinne einer menschenwürdigen Lebensqualität" wird durch das Grundgesetz geschützt und soll unter anderem durch Nachtfahrverbote praktisch durchgesetzt werden. Dabei gelten alle Anwohner einer Stra0e als Wohnbevölkerung, nicht nur diejenigen, die in reinen Wohngebieten leben. Also auch in Misch- oder Gewerbegebieten lebende Menschen fallen unter die zu schützende Personengruppe. Nur ausnahmsweise kommt ein solches Fahrverbot auch aus anderen Gründen in Betracht: z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, weil etwa die Straßenoberfläche stark beschädigt ist und keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 20.10.2011