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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Feiern

Der Mieter trägt die Verpflichtung, bei Feiern auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Vor allem ist die Nachtruhe ab 22 Uhr zu beachten. Zu laute Feiern sind vertragswidrig und können sogar nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen. Unter bestimmten Umständen können Mitmieter auch eine Mietminderung verlangen. Allerdings müssen Feste, die sich im Rahmen abspielen, von den anderen Mietern hingenommen werden. Dabei sind auch mal Störungen bei Ausnahmefällen hinzunehmen. Sollte die gegenseitige Rücksichtnahme erheblich verletzt sein, kann dies sogar zu einer Geldbuße führen. In jedem Fall empfiehlt sich eine vorherige rechtzeitige Ankündigung bei den übrigen Hausbewohnern und Nachbarn, evtl. verbunden mit der Bitte, sich bei Störungen direkt zu melden statt die Polizei zu rufen.

Unsere Anwälte für Mietrecht beraten Sie gerne und klären mit Ihnen die Vorgehensweise ? je nach Fragestellung aus Mieter ? oder Vermietersicht.
Stand: 05.08.2011

   
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