Der Vermieter hat das Recht, die vermietete Wohnung ab und an zu betreten. Denn er muss sich, schon zur Erfüllung seiner Vermieterpflichten, vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung überzeugen können.
Dieses allgemeine Zutrittsrecht darf aber allerhöchstens alle 6 Monate ausgeübt werden. In besonderen Situationen wie Besichtigungen durch Nachmieter und zur Beseitigung von Mängeln auch öfter. Es muss mindestens 3 Tage im Voraus der Besuch angekündigt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Nachbargrundstück nicht tabu Nürnberg (D-AH) - Ist des Nachbarn Garage sanierungsbedürftig, muss man ihn für diese Arbeiten, wenn sie anders nicht zu machen sind, aufs eigene Grundstück lassen. Das hat das Landgericht München (Az. 30 S 6244/06) entschieden. ...weiter lesen