Eine zentrale gesetzliche Vorschrift des Wuchers ist § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort heißt es: (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Bei Wohnraum ist überdies § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu beachten, der bestimmt, wann Entgelte unangemessen sind.
Unangemessen hoch sind danach Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
Verstöße gegen die genannte Norm können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Seltener sind die Fälle des Wuchers beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen, da regelmäßig auf beiden Seiten Kaufleute agieren und es kaum unter Not oder Druck zum Abschluss von gewerblichen Mietverträgen kommen dürfte.
Im Einzelfall kann es schwierig sein zu beurteilen, ob ein Fall des Wuchers vorliegt. Es müssen auf alle Fälle die örtlichen Begebenheiten berücksichtigt werden. Fragen Sie hierzu die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline, z.B. per Telefon- oder E-Mailberatung.
Stand: 21.06.2010