Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungswasserzähler Eine der Heizkostenverordnung vergleichbare Regelung besteht Über die Erfassung und die Abrechnung über Kaltwasser gegenwärtig nicht. Die Regelungen hierzu finden sich soweit vorhanden, in den Landesbauordnungen. Fast alle Bundesländer, mit Ausnahme von Bayern und Berlin haben zwischenzeitlich die Pflicht zum Einbau solcher Kaltwasserzähler für jede Wohnung in ihren Bauordnungen verankert. Auch die Bundesbauordnung Muster sieht eine solche Pflicht vor.
Dies gilt aber in der Regel nur für Neubauten ab den neunziger Jahren. In den Bundesländern in denen bereits die Pflicht für Neubauten besteht, ist auch die Änderung der Nutzung oft ein Grund für die Verpflichtung nachträglich nach Wohnungen separierte Wasserzähler einzubauen. Dies gilt aber zum Beispiel nach § 33 BWBauO nicht, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden könnte.
In Rheinland-Pfalz ist die Verpflichtung als Sollvorschrift ausgestaltet, § 42 Bauordnung Rheinlandpfalz. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die spezialisierten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie hierzu oft in wenigen Minuten am Telefon oder per E-Mailberatung. Stand: 18.05.2012
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