Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungsübergabeprotokoll
Es ist bei Wohnungsübergaben, zumeist bei einer Übergabe von dem Vermieter an den Mieter und nach Beendigung eines Mietverhältnisses von dem Mieter an den Vermieter heutzutage üblich, ein sogenanntes Wohnungsübergabeprotokoll zu fertigen. Dabei ist zu beachten, dass dies in der Bundesrepublik Deutschland aber vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist. Gleichwohl kann es im Wege der (hierzulande geltenden zivilrechtlichen) Vertragsfreiheit von den Parteien als zusätzliches Beweisstück erstellt werden und im Einzelfall, nämlich dann, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, sogar Vertragsbestandteil werden. In den allermeisten Fällen kommt einem solchen Wohnungsübergabeprotokoll keine abschließende Beweiskraft zu. Dies ist schon deshalb der Fall, weil oft bestimmte Mängel nicht auf Anhieb wahrgenommen, geschweige denn dokumentiert werden. Liegen also beispielsweise verdeckte Mängel vor, so sind können diese gleichwohl rechtliche Konsequenzen mit sich bringen, selbst wenn das Wohnungsübergabeprotokoll anders lauten sollte.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 31.05.2011