Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungsmiete
Mietverträge werden abgeschlossen, um die Nutzung einer gegen Entgelt überlassenen Sache zu regeln. Gesetzlich ist die Miete in §§ 535 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hierbei ist die Wohnraummiete aufgrund ihrer Häufigkeit und wegen der Bedeutung der Wohnung als verfassungsmäßig geschütztes Gut mit Abstand am detailliertesten geregelt. Der Mietvertrag gestaltet weitere Einzelheiten zwischen den Parteien. Der Abschluss eines Wohnungsmietvertrag bzw. Wohnraummietvertrages muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Formulierung der Rechte und Pflichten, wobei es im Handel eine Vielzahl von gebrauchsüblichen Mustern gibt. Neben den Regelungen des BGB gibt es zahlreiche Nebengesetze, aus denen sich Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien ergeben. Die Hauptpflicht des Vermieters ist die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch, die des Mieters ist die Zahlung der vereinbarten Miete. Weiter werden auf beiden Seiten eine Vielzahl von Nebenpflichten begründet. So hat der Mieter die Mietsache pfleglich zu behandeln, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Umgekehrt trifft auch den Vermieter eine Schadensersatzpflicht, wenn es z.B. durch Mängel der Mietsache zu Beschädigungen an Mietereigentum kommt.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben. Je nach Mietobjekt kann das Verhältnis Jahre, gar Jahrzehnte dauern, oder auch nur eine halbe Stunde, wenn es sich um ein Tretboot handelt.
Viele Fragen zum Mietverhältnis, insbesondere zur Wohn- und Gewerberaummiete lassen sich bereits telefonisch innerhalb weniger Minuten beantworten. Erfahrene Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline geben Ihnen Rat zur Beendigung eines Mietverhältnisses, bei Mängeln der Mietsache, Nebenkostenabrechnungen und sämtlichen anderen Problemen rund ums Mietrecht.
Stand: 21.04.2011
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