Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungsgröße
Die Wohnungsgröße wird bei öffentlich gefördertem Wohnraum nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ermittelt, die im Regelfall auch bei privat finanziertem Wohnraum zur Flächenermittlung genutzt werden können. Zur Wohnfläche gehören die zur Wohnnutzung gehörenden Grundflächen, das sind die Räume der Wohnung, einschließlich der Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, für Flächen mit einer Decke unter zwei Metern, ungeheizte Räume und nicht witterungsgeschützte Flächen werden Bruchteile der Grundfläche angerechnet. Nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume und nicht zur Wohnung dienende Teilflächen, wie Pfeiler ab einer gewissen Größe.
Von besonderem Interesse ist immer die Frage was mit der Miete passiert, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Vertrag stehenden Wohnungsfläche abweicht. Wenn im Vertrag eine Wohnungsgröße ausdrücklich zugesichert ist, kann eine Abweichung nach unten einen entsprechenden Mietabzug rechtfertigen. Lediglich die Angabe einer Quadratmeterzahl im Mietvertrag ist eine Information, wird jedoch nicht als Zusicherung gewertet. Dann gilt, dass nur wenn die Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist als nach den vertraglichen Angaben eine anteilige Kürzung der Miete zulässig ist. Ist die Wohnung größer als gedacht, geht das Risiko zu Lasten des Vermieters.
Bei Mieterhöhungen und Umlage der Betriebskosten zählt die tatsächliche Wohnfläche. Ähnliches gilt für den Erwerb von Eigentumswohnungen. Ist die Fläche erheblich kleiner als vertraglich festgeschrieben, gibt es das Recht zur Minderung des Kaufpreises. Wobei allerdings in Kaufverträgen oft ein Haftungsausschluss für Maßabweichungen vereinbart wird.
Nähere Fragen zum Einzelfall hinsichtlich der Wohnungsgröße erörtern Ihnen gerne unsere Experten aus dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Stand: 28.09.2011
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