Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentümer
Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Sachschaden herbeiführt macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar. Auch der Versuch ist strafbar, nicht jedoch fahrlässige Sachbeschädigung. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Die Frist beträgt drei Monate, wobei die Frist erst mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Verletzte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Die Sachbeschädigung wird von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Wer schuldhaft einen Sachschaden herbeiführt, muss Schadenersatz leisten. Grundsätzlich muss auch die Schuldfähigkeit vorliegen, die bei Kindern nach gesetzlicher Vorschrift erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres vorliegt. Ausnahmen vom Verschuldensprinzip sind z.B. die Gebäude- und Tierhaftung.
Der Geschädigte kann Schadenersatz in Geld beanspruchen, z.B Reparaturkosten. Erwirbt der Geschädigte anstelle der gebrauchten beschädigten Sache eine neue Sache, muss er einen sogenannten Abzug neu für alt hinnehmen. Beispiel: Beschädigt ein Mieter den gebrauchten Teppichboden des Vermieters, so muss der Vermieter bei Neuerwerb einen prozentualen Abzug hinnehmen je nach Alter des gebrauchten Teppichs.
Fragen Sie bei einem/r unserer Anwälte/innen nach. Die in Fragen des Schadenersatzes erfahrenen Anwältinnen und Anwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne unter der oben stehenden Rufnummer weiter.
Stand: 24.08.2011
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