Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungsabnahmeprotokoll
Das Wohnungsabnahmeprotokoll oder Übergabeprotokoll hat die Funktion, als Urkunde ein Beweismittel für den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe zu sein. Einen Anspruch auf Erstellung eines solchen Protokolls hat der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht. Wird jedoch ein Protokoll gefertigt und vom Mieter unterschrieben, so ist er an die Feststellung der im Protokoll festgehaltenen Mängel gebunden. Es bleibt ihm nur noch die nachzuweisende Behauptung, ein Mangel habe schon von Anfang an vorgelegen. Insoweit kommt dem Abnahmeprotokoll eine Abschlussfunktion zu.
Unterzeichnet der Vermieter ein Abnahmeprotokoll ohne einen Mangel geltend zu machen, so ist für ihn eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Mangels nicht mehr möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Mieter Mängel an der Wohnung kaschiert, um den Vermieter bei der Protokollierung zu täuschen.
Vorsicht ist daher geboten, wenn der Mieter bei Auszug ein vorgefertigtes "Schlüssel- und Wohnungsübergabeprotokoll" dem Vermieter zur Unterschrift vorlegt, wie dies in der Praxis nicht unüblich ist. Der Vermieter sollte neben seiner Unterschrift stets den Zusatz "unter Vorbehalt" vermerken, damit er später mit Schadensersatzansprüchen nicht ausgeschlossen ist.
Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen des von Ihnen bereits unterschriebenen Wohnungsabnahmeprotokolls haben oder erfahren möchten, ob Sie das vorgelegte Protokoll unterzeichnen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen, halten Sie dieses bitte zum Telefonat bereit. Stand: 10.08.2009