Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnraummietvertrag
Wesentliche Bestandteile eines Wohnraummietvertrages sind, dass der Vermieter dem Mieter die Wohnung zur Benutzung überlässt, der Mieter sich verpflichtet, die Nutzung nur im Rahmen des Mietvertrages auszuüben und dem Vermieter für die Nutzung einen bestimmten Preis zu zahlen.
Mietverträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich und in notariell beurkundeter Form abgeschlossen werden. Beim Zeitmietvertrag ist die schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes zwingend erforderlich (§ 575 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Mietvertrag zwar nicht unwirksam; er gilt jedoch dann unbefristet.
Von einem mündlichen Vertrag ist grundsätzlich abzuraten, da dann Streit über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen vorprogrammiert ist.
Der Mietvertrag muss enthalten: - Vertragsparteien - genaue Bezeichnung der Lage der Wohnung (z. B. 2. Etage rechts) - Beginn des Mietverhältnisses - Höhe der Miete - Unterschriften der Mietvertragsparteien bei schriftlichen Mietverträgen
Da es keine amtlichen Vordrucke von Mietverträgen gibt, sollte jede Mietvertragspartei genau prüfen, welche Vertragsbedingungen sie mit ihrer Unterschrift vereinbart. Fragen zu Wohnraummietverträgen beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte aus dem Bereich Mietrecht. Stand: 18.01.2011
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