Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Winterdienst
Der sogenannte Winterdienst betrifft zunächst einmal die Verpflichtung eines Haus- bzw. Grundstückseigentümers, dafür Sorge zu tragen, dass Wege, Zuwege, Einfahrten, Bürgersteige, die auf oder an einem Grundstück liegen effektiv von Schnee- und Eisglätte zu befreien sind. Man spricht insofern von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, einem Ausfluss aus Art. 14 GG (Grundgesetz), der besagt, dass "Eigentum verpflichtet". Dem Haus- und Grundstückseigentümer wird jedoch nachgelassen, die Räum- und Streupflicht des Winterdienstes auf seine Mieter des betreffenden Hausgrundstücks abzuwälzen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass dies explizit im Mietvertrag vereinbart worden sein muss. In der Praxis ist es auch durchaus üblich, diesen Winterdienst im Wege eines Outsourcing durch eine Firma, einen Hausmeister oder ähnlichem durchführen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten, auf die Mieter des Objektes anteilig in der Nebenkostenabrechnung umzulegen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 13.05.2011
Winterräumdienst der Gemeinde Nürnberg (D-AH) - Und dräut der Winter noch so sehr mit trotzigen Gebärden - es liegt allein im Ermessen einer jeden Gemeinde, wo und wann sie ihren Streu- und Räumdienst gegen die Schnee- und Eisgewalten vor Ort zum Einsatz ...weiter lesen