Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wasserzähler
Der Wasserverbrauch in einem Wohn- oder auch Gewerbeobjekt ist immer wieder ein unerfreulicher Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter, aber auch möglicherweise zwischen Miteigentümern einer Eigentümergemeinschaft. Streit um den Wasserverbrauch betrifft also nicht nur das Wohnungsmietrecht und gewerbliche Mietrecht, sondern genauso das Wohnungseigentumsrecht (WEG). Der Begriff des Wasserzählers ist weitestgegend mit dem Begriff der Wasseruhr (s.o.) identisch. Durch den Einbau eines Wasserzählers oder auch einer Wasseruhr soll gewährleistet werden, dass der tatsächliche Verbrauch genau erfasst wird und so eine gerechte Kostenverteilung ermöglicht wird. Insbesondere bei Neubauten ist es mittlerweile zwingend vorgeschrieben, dass Wasserzähler bzw. Wasseruhren eingebaut werden. Lediglich bei älteren Liegenschaften ist dies (noch) nicht zwingend der Fall. Es empfiehlt sich jedoch, schon zur Vermeidung von Streitigkeiten, ein entsprechendes Verbrauchserfassungsgerät gegebenenfalls nachträglich einzubauen. Erfasst werden durch einen Wasserzähler jedoch nur die tatsächlichen Verbrauchseinheiten, nicht aber etwaige Grundkosten.
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Stand: 13.05.2011
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