Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wasseruhren
Eine wichtige Betriebskostenposition ist die des Wasserverbrauchs. Es handelt sich hierbei um eine auf den Mieter umlagefähige Position der Betriebskostenverordnung (vor 2004 § 27 zu Anlage II der Berechnungsverordnung). Da es sich hierbei um eine sogenannte verbrauchsabhängige Betriebskostenposition handelt, liegt es sowohl im Interesse des Vermieters als auch des Mieters hier den tatsächlichen Verbrauch möglichst genau zu erfassen. Durch den Einbau von Wasseruhren wird ein verbrauchsgenauer Wasserverbrauch gewährleistet und so können unerfreuliche Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter im Vorfeld vermieden werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass Wasseruhren regelmäßig ausgewechselt bzw. geeicht werden. Dies geschieht in der Regel turnusmäßig alle fünf Jahre. Es ist sinnvoll, eine solche Auswechslung oder Eichung von Wasseruhren zusammen mit der Ablesung, also der Verbrauchserfassung, durchzuführen. Dies erspart zusätzlichen Zeitaufwand und vor Allem auch zusätzliche Kosten.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 13.05.2011