Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Warmwasserkosten
Warmwasserkosten sind Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. D.h., ein Vermieter darf diese Kosten auf den Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Gemäß § 2 Nr. 5 dieser Verordnung gehören zu den umlagefähigen Warmwasserkosten die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser und die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten. Letztere fallen an, wenn die Versorgung nicht zentral, sondern durch einzelne Geräte (z.B. Boiler, Durchlauferhitzer) in der Wohnung erfolgt. Die Verteilung der Warmwasserkosten unter den einzelnen Mietern (oder Nutzern) kann zwischen Vermieter und Mieter nicht frei vereinbart werden, da hier die Heizkostenverordnung gilt. Danach ist der Vermieter verpflichtet, den anteiligen Verbrauch von Warmwasser (und Heizung) zu erfassen, indem die Räume mit geeigneten Ausstattungen versehen werden. Zudem ist er verpflichtet, die Kosten nach Maßgabe der Heizkostenverordnung auf die Mieter zu verteilen.
Fragen zu Warmwasserkosten beantworten Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte/innen telefonisch oder per E-Mail. Stand: 10.02.2011