Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Warmwasserabrechnung
Mieter kennen das Problem. Alle Jahre wieder kommt ein Schreiben des Vermieters mit der Warmwasserabrechnung. In Zeiten steigender Energiepreise oft genug ein Schock, da eine saftige Nachzahlung gefordert wird. Aber ist diese auch rechtens, fragen sich viele Mieter. Zu Recht. Zunächst gilt für Warmwasserabrechnungen das gleiche, wie für die sonstigen Betriebskosten auch. Der Vermieter muss binnen Jahresfrist abrechnen, sonst kann er eine Nachzahlung nicht verlangen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Im Gegensatz hierzu können Mieter jedoch auch über die Jahresfrist hinaus Rückzahlungen verlangen, wenn ein entsprechendes Guthaben ausgewiesen wird. Hier gelten die allgemeinen Verjährungsfristen, also 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der (Rückzahlungs-) Anspruch entstanden ist.
Gerne beraten Sie die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline zu Fragen, rund um Ihre Warmwasserabrechnung, insbesondere, ob die Abrechnung ordnungsgemäß und fristgerecht erstellt wurde. Hier kann ein kurzer Anruf bares Geld sparen oder zumindest einen langwierigen Streit mit dem Vermieter vermeiden helfen.
Stand: 14.12.2010