Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wärmemengenmessung
Die richtige Erfassung eines Wärmeverbrauchs spielt etwa im Wohnungseigentumsrecht und auch im Mietrecht eine zentrale Rolle.
Hinsichtlich der Betriebskosten im Mietrecht regelt der § 556 a des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dass die Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung der Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Was die Heiz- und Warmwasserkosten angeht, hat nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) nach § 4 HeizkostenV der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Es gilt damit bezüglich vermieteten Wohnraums grundsätzlich nach § 4 HeizkostenV die Pflicht zur Verbrauchserfassung von Wärme und Warmwasser, was beispielsweise durch Anbringung etwa eines Wärmemengenmessgerätes an einem Heizkörper erfolgen kann.
Zu allen Fragen betreffend die Wärmemengenmessung sowie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Verträge oder Abrechnungen bereit.
Stand: 08.06.2011