Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wärmebrücke
Wenn in einem Gebäude durch bestimmte Bauteile Wärme schneller nach außen abgeleitet wird als durch die anderen Bauteile, so bezeichnet man diese Bauteile als Wärmebrücke. (Umgangssprachlich und fälschlicherweise spricht auch von Kältebrücke). Wärmebrücken finden sich nicht selten häufig im Bereich von Gebäudeöffnungen (z.B. Fenster, Türen), ungedämmten Stahlbetonteilen und in Ecken der Außenmauern eines Gebäudes. Es kann sich dann leicht Feuchtigkeit bilden und infolgedessen Schimmel. Ursache ist zumeist fehlerhafte und ungenügende Wärmedämmung.
Im Falle der Vermietung von Räumlichkeiten muss der Mieter beim Auftreten von Feuchtigkeit und Schimmel den Vermieter unverzüglich unterrichten. Der Vermieter ist sodann verpflichtet,unverzüglich für die Beseitigung der Mangels zu sorgen. Nach Mitteilung des Mangels und solange der Mangel besteht, darf der Mieter die Miete angemessen mindern, § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Häufig besteht Streit darüber, ob Ursache des Schimmels ein Mangel des Gebäudes oder ungenügendes Lüften ist. Diese Frage kann zuverlässig nur durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen geklärt werden. Bei Fragen zur Wärmebrücke stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung.
Stand: 24.08.2011