Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vormietvertrag
Ein Vormietvertrag verpflichtet die Vertragsparteien später einen Hauptmietvertrag abzuschließen. Im Gegensatz hierzu lösen bloße Verhandlungen über den Abschluss eines Hauptmiet-vertrages oder auch Vormietvertrages keine rechtliche Bindung aus. Ein solcher Vormiet-vertrag wird insbesondere geschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ein faktisches Hindernis an der Vereinbarung eines Hauptmietvertrages besteht, wie z. B. die fehlende Fertigstellung des Gebäudes. Auch rechtliche Hindernisse können Anlass hierzu sein, wie z. B. ein etwaig noch bestehender anderweitiger Hauptmietvertrag oder eine noch fehlende Baugenehmigung.
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Stand: 18.05.2011