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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verpächter

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. ( § 581 Abs. 1 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Was ist der Unterschied zwischen Vermieter und Verpächter? Miete und Pacht laufen auf das Gleiche hinaus, nämlich auf die Nutzung einer Sache (Wohnung/Grundstück). Pacht = Nutzung + Fruchtziehung

Die Miete ist die Gebrauchsüberlassung einer Sache. Der Vermieter stellt die Sache dem Mieter zur Nutzung zur Verfügung, wie z.B. eine Wohnung und dafür muss der Mieter die Miete zahlen. Die Pacht geht darüber hinaus. Hier stellt der Verpächter dem Pächter eine Sache oder ein Grundstück zur Nutzung und Fruchtziehung zur Verfügung und der Pächter darf die Sache oder das Recht nutzen (Gebrauchsüberlassung) und darf weiter auch die Früchte aus der Sache ziehen. Die Fruchtziehung heißt, dass dem Pächter auch die Erträge aus der Sache zustehen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.01.2011

   

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