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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vermietung und Verpachtung

Vermieten und Verpachten kann man verschiedene Sachen. Ein paar ausgewählte Themen sind folgende:

Vermietung eines Zimmers:
Der Mietvertrag über ein Zimmer kann mündlich oder in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Handelt es sich um Wohnraum, genießt der Mieter wie bei der Anmietung einer ganzen Wohnung Kündigungsschutz, d.h. der Vermieter kann nur aus gesetzlich anerkannten Gründen kündigen, z.B. wegen Eigenbedarf oder Pflichtverletzungen des Mieters. Dies gilt auch, wenn der Mieter nur Untermieter ist.

Wird ein als Wohnraum genutztes Zimmer jedoch nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, besteht kein Kündigungsschutz. Zudem kann der Vermieter in diesem Falle bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen (14-tägige Kündigungsfrist).

Vermietung und Verpachtung ist darüber hinaus begrifflich eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Sie wird VuV abgekürzt.
Einkünfte aus VuV unterliegen nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 21 EStG (Einkommenssteuergesetz) der Einkommensteuer. Zu versteuern ist der Reinertrag. Alle Aufwendungen des Vermieters, die auf das Zimmer entfallen, können von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Versteuert wird dann nur der Rest.

Klären Sie offenen Rechtssituationen im Bereich der Vermietung eines Zimmers mit unseren Mietrechts- und Steuerrechtsexperten. Halten Sie alle Unterlagen bereit und lassen Sie sich binnen von Minuten beraten.
Stand: 29.12.2010

   
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