Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Untervermietung
Bei einem Untermietverhältnis wird der Mietvertrag nicht direkt mit dem Vermieter abgeschlossen, sondern die Wohnung vom Mieter (Hauptmieter) der Wohnung gemietet. Vertragliche Beziehungen bestehen somit unmittelbar nur zwischen Untermieter und Hauptmieter, nicht zwischen Untermieter und Vermieter. Im Verhältnis zum Untermieter ist der Hauptmieter deshalb rechtlich als Vermieter zu behandeln.
Wer als Mieter eine Person in die von Ihnen gemietete Wohnung aufnehmen möchte, benötigt hierfür in der Regel die Erlaubnis seines Vermieters. Dies gilt sowohl für die vollständige Untervermietung des Wohnraums als auch für die Untervermietung eines Teils des Mietobjekts. Unerheblich ist auch, ob die Überlassung kostenlos erfolgt oder Miete bezahlt wird. Überlassen Sie einer Person Ihre Wohnung, ohne diese Voraussetzung zu beachten, kann dies zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen. Keine Erlaubnis bedarf es, soweit es sich nur um Besuch handelt.
Weitere Fragen zur Untervermietung beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Mietrecht sachgerecht, individuell und binnen weniger Minuten am Telefon oder per E-Mail. Stand: 28.09.2011
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