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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Untermietverhältnis

Bei einer Untermiete überlässt der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten gegen Entgelt.

Für den Untermietvertrag gelten die allgemeinen Regelungen über Mietverhältnisse. Für die Untervermietung bedarf es der Erlaubnis durch den Vermieter. Will ein Mieter beispielsweise seinen Lebensgefährten dauerhaft in die Wohnung aufnehmen, bedarf er hierfür auch der Erlaubnis durch den Vermieter. Der Mieter hat jedoch in der Regel darauf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az.: VIII ZR 371 / 02).

Weitere Fragen zum Thema Untermietvertrag beantworten Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 18.05.2011

   

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