Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Untermieterlaubnis
Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen. Das gilt sowohl für die unentgeltliche, wie auch für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Ein Anspruch auf die Untermieterlaubnis kann sich zunächst aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dort etwas diesbezügliches vereinbart ist. Zum anderen gibt das Gesetz in § 553 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis für einen Teil des Wohnraumes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Erteilt der Vermieter die Untermieterlaubnis zu Unrecht nicht, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mieter kann den Vermieter auch auf Erteilung der Erlaubnis verklagen. Fragen zum Thema Untermiete beantworten Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail die Kooperationsanwälte der deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie hierfür vorhandene Unterlagen bereit. Stand: 31.05.2011