Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlageschlüssel
Nach dem Umlageschlüssel werden die Kosten oder Erträge einer Eigentümergemeinschaft auf einzelne Eigentümer verteilt werden. Jeder Eigentümer hat Teil an den Gesamtkosten gemäß dem Umlageschlüssel zu übernehmen. Der Umlageschlüssel ergibt sich gemäß § 16 Abs. 2 WEG aus dem Miteigentumsanteil. Es könnenabweichenden Regelungen vereinbart oder in der Gemeinschaftsordnung beschlossen. Eine Umlage nach einzelnen Bauteilen, Wohnfläche oder nach der Anzahl der Wohnungen/Einheiten ist dabei denkbar. Nach § 16 Abs. 3 WEG ist mit Stimmenmehrheit eine Verteilung der Umlagen abweichend von der bisherigen Regelung möglich. Der Grundsatz der ordnungsmäßiger Verwaltung muss dabei stets bewahrt werden. Diese Beschlusskompetenz umfasst jedoch nur in Ausnahmefällen auch rückwirkende Änderungen, da ein Wohnungseigentümer darauf vertrauen kann, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden. Nur wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, kann auch eine rückwirkende Änderung erfolgen (vgl. BGH vom 09.07.2010 - Az. V ZR 202/09). Bei Fragen zur Umlagefähigkeit stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/-innen für WEG-Recht telefonisch zur Verfügung. Halten Sie bitte wenn möglich einschlägige Unterlagen zum Gespräch bereit.
Stand: 18.03.2011