Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlagenabrechnungen
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen gemäß § 28 Abs. 3 WEG. Zuvor muss für das Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt worden sein gemäß § 28 Ab. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer beschließen durch Stimmenmehrheit über die erstellte und vorgelegte Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG). In der Jahresabrechnung hat eine Gesamtabrechnung zu erfolgen, die aber auch die einzelnen Kostenarten gemäß dem zuvor beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten muss. Weiterhin müssen die Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungen und der Verteilerschlüssel enthalten sein. Der Verwalter muss für jede Eigentumseinheit eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung erhält derjenige Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist. Sollte im Verlauf des Jahres ein Eigentümerwechsel stattgefunden haben, so ist nur der aktuelle Eigentümer berechtigt, Forderungen aus der Jahresabrechnung geltend zu machen. Gleiches gilt für Nachforderungen gegen den jeweiligen Sondereigentümer. Im Falle eines Verkaufs einer Eigentumswohnung sollte daher der Kaufvertrag eine Regelung über das Innenverhältnis von Käufer und Verkäufer bzgl. der anstehenden Umlagenabrechnungen enthalten.
Bei Fragen zu Umlagenabrechnungen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/-innen für WEG-Recht telefonisch zur Verfügung. Halten Sie bitte wenn möglich einschlägige Unterlagen zum Gespräch bereit. Stand: 18.03.2011