Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlagefähigkeit
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt in § 16 WEG die Übernahme von Lasten und Kosten durch den einzelnen Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu tragen. Hinzu kommen die Kosten, welche sich aus dem Unterhalt des Sondereigentums ergeben. Im Falle der Vermietung einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter grundsätzlich umlegen kann. Umlagefähig sind vorbehaltlich einer entsprechenden mietvertraglichen Regelung die Kosten, die aufgrund des Betriebs des Mietobjekts entstehen wie etwa Wasserkosten, Abwasserkosten, Niederschlagswasserkosten, Stromkosten der gemeinschaftlichen Beleuchtung, Straßenreinigung, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Hausreinigung, Kosten des Betriebs eines Aufzugs, Heizkosten, Gartenpflege, Hausmeister Gesamtkosten, Schornsteinreiniger, Gebäude- und Haftpflichtversicherungen, Winterdienst. Nicht umlagefähigeKosten sind z.B. Verwalterentgelte, Instandsetzungskosten, Kontoführungsgebühren, Instandhaltungsrücklagen. Die § 2 Betriebskostenverordnung regelt ausdrücklich die umlagefähigen Betriebskosten. Im Einzelfall kann umstritten sein, ob eine Position wie etwa eine Hausmeisterrechnung dem Unterhalt dient, und damit umlagefähig ist, oder vielmehr Teil einer Instandsetzungs- Instandhaltungsmaßnahme ist. Bei Fragen zur Umlagefähigkeit stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/-innen für WEG- und Mietrecht telefonisch zur Verfügung. Halten Sie bitte wenn möglich einschlägige Unterlagen zum Gespräch bereit. Stand: 18.03.2011