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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlageausfallwagnis

Gemäß § 25 a NMV ist das Umlageausfallwagnis das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch bestimmte Umstände entstehen kann. Dies sind nach der Definition des § 25 a NMV: Uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge von leerstehenden Raums, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung. Das Umlageausfallwagnis darf 2 % der im Berechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht werden. Dies gilt jedoch nur für preisgebundenen Wohnraum. Problematisch kann jedoch sein, wie die Rückstände beispielsweise bei verbrauchsabhängigen Kosten, wie Heizkosten, auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen sind. Hier gibt es verschiedene Ansichten der Rechtsprechung. Unsere Experten im Mietrecht beraten Sie hinsichtlich eines Umlageausfallwagnisses gerne und kompetent.
Stand: 28.09.2011

   
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