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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Umlage Betriebskosten

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlage Betriebskosten

Bei der gesetzlichen Ausgestaltung für die Umlage der Betriebskosten ist zwischen "kalten" und "warmen" Betriebskosten zu unterscheiden. Die Umlage von kalten und warmen Betriebskosten hat ihre rechtliche Grundlage in § 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV) in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 II. BV.

Die Umlage der warmen Betriebskosten (Heiz- und Warmwasserkosten) ist zusätzlich in der Heizkostenverordnung (= Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) geregelt. Danach sind die Heizkosten grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen. Nebenkostenabrechnungen und die Frage welche Betriebskosten umlegbar sind und in welchem Maßstab, beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte.

Ein im Miet- und Wohnungseigentumsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen i.d.R. innerhalb weniger Minuten erläutern, welche Betriebskosten genau umlegbar sind und ob die vorgenommene Aufteilung rechtmäßig ist. Bitte halten Sie zum Telefonat evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 19.10.2011

   

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Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Umlage Betriebskosten

Ich habe eine Nebenkostenabrechnung bekommen mit der ganz neuen Position Strom für Rohrbegleitheizung
Frage: Ich habe eine Nebenkostenabrechnung bekommen mit der ganz neuen Position "Strom für Rohrbegleitheizung". In unserem Haus (80 Wohnungen) habe ich wie jedes Jahr 4 % des Warmwassers verbraucht, abe...
Antwort: Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist allein der Mietvertrag. Ihre Anfrage kann allein unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Vereinbarungen korrekt beantwortet werden ...⇒ zum vollständigen Fall

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