Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Türöffnung
Die Tür einer Mietwohnung darf grundsätzlich nur vom Mieter oder mit dessen Einverständnis erfolgen geöffnet. Anderenfalls droht ein strafrechtliches Verfahren wegen Hausfriedensbruchs.
In Notfällen, z. B. bei Wasserschäden etc. kann ein Recht des Vermieters bestehen, sich Zugang zur Mietwohnung zu verschaffen. Die Kosten einer Türöffnung durch einen Schlüsseldienst hat der Mieter zu tragen, der seine Schlüssel verlegt oder verloren hat. Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft/Polizei zur Türöffnung berechtigt sein, wenn ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss wegen einer Straftat vorliegt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshostline!
Stand: 04.01.2011