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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Treppenreinigung

Im Rahmen des Mietverhältnisses kann der Mieter aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung im Mietvertrag oder in der miteinbezogenen Hausordnung verpflichtet sein, die Treppenreinigungn zu übernehmen. Der Vermieter kann nach § 242 BGB unter Umständen berechtigt sein, eine einseitige Vertragsänderung vorzunehmen, wenn die getroffene Regelung der Treppenhausreinigung zu einer dauernden unzuträglichen Belastung führt. Eine solche Unzuträglichkeit darf aber auf Umständen beruhen, die in den Risikobereich des Vermieters fallen, wie etwa Verwaltungsschwierigkeiten.

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Treppenreinigung kann vom Vermieter abgemahnt werden und im Einzelfall zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung seitens des Vermieters führen. Ein solcher Pflichtverstoß muss aber nicht nur unerheblich sein. Sollte der Vermieter verpflichtet sein, die Treppenreinigung vorzunehmen, kann bei einem Unterlassen der Mieter berechtigt sein, aufgrund des nunmehr nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache eine Minderung der Miete vorzunehmen.

Im Einzellfall sollte von beiden Mietparteien vor Einleitung rechtlicher Schritte der Rat einer/s Rechtsanwältin/-anwaltes für Mietrecht eingeholt werden. Halten Sie zum Gespräch Ihren Mietvertrag bereit.


Stand: 28.02.2012

   
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