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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tierhaltung

Die Tierhaltung in Mietwohnungen richtet sich zunächst nach der diesbezüglichen Regelung im Mietvertrag. Es gibt jedoch Klauseln, die unwirksam sind. So ist ein vollständiger Ausschluss jeglicher Tierhaltung nicht wirksam, da die Haltung von Kleintieren (z.B. Zierfischen, Hamster, Wellensittich) gestattet sein muss, da von Kleintieren in der Regel keinerlei Gefahren oder Belästigungen ausgehen.
Die Haltung von Hunden und Katzen kann grundsätzlich untersagt werden. Das Verbot muss aber für alle Mieter des Hauses gelten. Erlaubt der Vermieter mehreren Mietern das Halten einer Katze, so muss er dies auch den anderen Mietern gestatten. Ein mietvertraglicher Genehmigungsvorbehalt des Vermieters für Hunde und Katzen wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung, kann der Vermieter grundsätzlich kein Verbot aussprechen. Anders verhält sich dies bei sehr gefährlichen Tieren (z.B. Giftschlangen) oder Hunden, die bissig sind oder durch ständiges Bellen die Hausruhe stören.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Tierhaltung empfiehlt sich eine Rechtsberatung - die Experten der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Stand: 05.01.2011

   
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