Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Terrasse
Die Terrasse, die einer einzelnen Mietwohnung zugeordnet ist, gilt rechtlich als Bestandteil der Wohnung.
Die Terrassenfläche wird in die Wohnfläche mit eingerechnet, allerdings nicht mit voller Fläche. Die Terrasse wird mit einer viertel bis zu einer halben Fläche berücksichtigt. Wie die Fläche der Terrasse anzurechnen ist, hängt von ihrem Wohnwert ab. Eine Terrasse, nicht größer als ein Balkon, direkt an die Strasse angrenzend, wird eher mit einem Viertel ihrer Fläche zu berücksichtigen sein. Die Fläche einer auf der Rückseite des Hauses ruhig gelegenen und windgeschützten Terrasse mit Außenkamin wird eher zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet, insbesondere dann, wenn die Terrasse über einen Sichtschutz verfügt.
Selbstverständlich darf der Mieter die Terrasse frei nutzen, soweit er nicht die anderen Mieter oder Nachbarn stört. Was zulässig ist, haben die Gerichte in vielen Einzelentscheidungen (z.B. zum Grillen) festgelegt.
Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beantworten gerne Ihre Fragen zur Terrasse, der Wohnflächenberechnung und Nutzung.
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Rasen mähen und Unkraut jäten reicht aus Nürnberg (D-AH) - Mieter, die einen Garten pflegen, können aufatmen: Sie sind in der Regel nur zu einfachen Arbeiten verpflichtet. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-10 U 70/02).
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Nürnberg (D-AH) - Mieter, die einen Garten pflegen, können aufatmen: Sie sind in der Regel nur zu einfachen Arbeiten verpflichtet. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-10 U 70/02).
Eine Familie aus dem Rheinland sollte laut Mietvertrag den Garten des von ihr gemieteten Hauses pflegen. Nähere Ausführungen zu Art und Umfang der Pflegemaßnahmen enthielt der Vertrag nicht. Kein Wunder also, dass es darüber mit dem Vermieter beim Auszug zum Streit kam: Wie sieht das denn hier aus?, erregte sich dieser beim Anblick des Gartens und beauftragte einen Gärtner mit umfangreichen Instandsetzungsarbeiten. Der machte sich an die Arbeit, beschnitt Gehölze, säuberte den Teich, düngte Pflanzflächen und reinigte die Terrasse mit einem Hochdruckreiniger. Die Rechnung sollte die Familie zahlen. Mit uns nicht, befand das Familienoberhaupt. Sie hätten schließlich immer den Rasen gemäht, Laub geharkt und Unkraut gejätet. Das reicht auch vollkommen aus, urteilten die Düsseldorfer Richter. Denn im Mietvertrag sind die Pflegarbeiten nur allgemein beschrieben. Und das dürfen dann auch nur einfache Arbeiten sein, die man auch ohne besondere Fachkenntnisse ausführen kann. Peter Muth: Alles was darüber hinausgeht, sind bereits Instandsetzungsarbeiten. Und um die muss sich der Vermieter selbst kümmern - und bezahlen.
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