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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stromabrechnung

Die Stromabrechnung ist meistens ein Teil der Nebenkostenabrechnung im Mietrecht. Die Stromabrechnung gehört nur dann nicht dazu, wenn entweder der Mieter den Stromlieferungsvertrag mit dem Stromlieferanten direkt abgeschlossen hat - dann erhält er die Stromabrechnung direkt von diesem zugesandt - oder wenn eine Warmmiete vereinbart ist, also über die Nebenkosten gar nicht abgerechnet werden kann.

Überhaupt sind nur solche Nebenkosten einzeln umlegbar und abrechenbar, von denen dies aus dem Mietvertrag hervorgeht. Aus dem Mietvertrag geht hinreichend klar hervor, dass die Stromabrechnung zu den umzulegenden Nebenkosten gehört, wenn ein Verweis auf die Zweite Berechnungsverordnung (sog. II. BV) im Mietvertrag enthalten ist.

Der Vermieter kann, wenn der Mieter einen eigenen Stromzähler hat, die Stromabrechnung, die das Stromunternehmen stellt, eins zu eins in die Stromabrechnung in der Nebenkostenabrechnung übernehmen.

Die Nebenkosten, so auch die Stromabrechnung werfen oft Fragen auf, die es sich lohnt überprüfen zu lassen. Wenden Sie sich an unsere kompetenten Anwältinnen und Anwälte im Mietrecht. Halten Sie zum Gespräch Ihren Mietvertrag und die Stromabrechnung bereit.


Stand: 28.02.2012

   
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