Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Streichen
Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Wohnung während des Mietverhältnisses oder bei Auszug zu streichen. Das Anstreichen von Decken, Wänden, Tür- und Fensterinnenrahmen gehört zu den sog. Schönheitsreparaturen und ist Sache des Vermieters. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann aber auf den Mieter vertraglich übertragen werden. Solche Vertragsklauseln unterliegen jedoch der gerichtlichen Inhaltskontrolle und können unter Umständen unwirksam sein. In den vergangenen Jahren sind eine Vielzahl höchstrichterlicher Urteile ergangen, die sich mit der Frage der Wirksamkeit einzelner Klauseln beschäftigen, so dass eine generelle Aussage nicht zu treffen ist. Es kommt bei der rechtlichen Prüfung in der Regel auf die genaue Formulierung einer Schönheitsreparaturklausel an.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter - per Telefon und E-Mail. Sie sollten dabei den Mietvertrag für Rückfragen bereit halten.
Stand: 10.02.2011
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