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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Staffelmietvertrag

Der Staffelmietvertrag ist in § 557 a des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Beim Staffelmietvertrag wird die Miete im Vorhinein für bestimmte Zeiträume unterschiedlich festgelegt. Diese Zeiträume müssen nach § 557 a Abs. 1 S. 1 BGB mindestens ein Jahr lang sein, können also auch länger sein. Bei einem Staffelmietvertrag kann die Kündigung für einige Zeit ausgeschlossen werden, maximal für vier Jahre. Beim Staffelmietvertrag umgeht man die nicht selten zu Streit Anlass gebende Mieterhöhung, wenn sie beispielsweise unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel geltend gemacht wird. Wird eine Staffelmiete vereinbart, sind die Bestimmungen des 557 a BGB zwingend.Eine davon abweichende Vereinbarung wäre unwirksam.
Eine Alternative zum Staffelmietvertrag ist die sogenannte Indexmiete. In diesem Fall wird die Miete an einen Preisindex gebunden.

Vor der Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete sollte man fachlichen Rat einholen. Bei Fragen helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail weiter!
Stand: 03.11.2011

   
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