Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Staffelmiete
Von einer Staffelmiete spricht man, wenn schon im Vorhinein im Mietvertrag die jeweiligen Mieterhöhungen vereinbart werden. Die Miete ist dann gestaffelt. Gemäß § 557 a Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss jede Staffel, also jeder Zeitraum, für den eine bestimmte Miete vereinbart ist, mindestens ein Jahr betragen. Die Staffelmiete kann sowohl für den Mieter wie für den Vermieter von Vorteil sein, denn dann wissen beide Seiten im Voraus, was sie jeweils zu bezahlen und zu bekommen haben, ohne sich mit der oft mühseligen und häufig strittigen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete herumschlagen zu müssen. Auch bei der Vermietung von Geschäfts- oder Gewerberäumen kann eine Staffelmiete vereinbart werden.Da die nur für Wohnraum geltenden Bestimmungen des § 557 a BGB hier nicht zu beachten sind, können die Vertragsparteien von dieser Vorschrift Abweichendes vereinbaren, z.B. eine feste Vertragsdauer von über vier Jahren.
Bei der Gestaltung eines Vertrages mit einer Staffelmiete ist jedoch einiges zu beachten. Deshalb sollte man immer einen Anwalt konsultieren - telefonisch genügt. Das spart Geld und häufig viel Ärger. Stand: 03.11.2011