Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialwohnungen
Eine Sozialwohnung kann bezogen werden, wenn jemand einen Wohnungsberechtigungsschein zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung) vorlegen kann. Die Miete liegt unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit dem Wohnberechtigungsschein wird der Nachweis für den Vermieter erbracht, dass der zukünftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und eine geförderte Wohnung beziehen darf. Dieser muss vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter vorgelegt werden. Der Wohnungsberechtigungsschein wird ausgegeben, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Ggf. kann für besonders geförderte Mietwohnungen auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden.
Ob Sie einen Anspruch auf Bezug einer Sozialwohnung haben, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mit. Stand: 02.09.2011