Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schönheitsreparaturen
Unter Schönheitreparaturen versteht man alle malermäßigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die ge- bzw. vermieteten Räumlichkeiten in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört alles, was sich beim normalen Mietgebrauch abnutzt und sich in der Regel "mit Farbe, Tapete und ggf etwas Gips" erneuern lässt.
Ob ein Mieter zur Durchführung solcher Schönheitreparaturen verpflichtet ist, lässt sich nur unter Zuhilfenahme des jeweiligen Mietvertrages sagen. Besteht (ausnahmsweise) keine Vereinbarung, so trägt der Vermieter die Arbeiten und der Mieter kann sogar die Durchführung der Schönheitsreparaturen in angemessenen Intervallen vom Vermieter verlangen. In der Praxis werden die Schönheitreparaturen jedoch üblicherweise durch entsprechende Mietvertragsklauseln auf den Mieter abgewälzt.
Hierbei muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob die Klauseln über die Durchführung von Schönheitreparaturen durch den Mieter zulässig sind. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter durch eine Formularklausel nur zu den Arbeiten herangezogen werden kann, die durch seine eigene zeitanteilige Abnutzung der Mietsache erforderlich geworden sind.
Zu kurze Fristen führen also zu Unwirksamkeit der gesamten Klausel (BGH WuM 2004,463). Zu Unwirksamkeit einer Schönheitreparaturklausel führt auch immer ein sogenannter "starrer Fristenplan". Ein solcher "starrer Fristenplan" liegt dann vor, wenn die Klauseln eine Verlängerung der Fristen schon vom Wortlaut her nicht zulassen (etwa "spätestens innerhalb einer Frist von..." oder "mindestens nach einem Zeitraum von...).
Eine Klausel zu Schönheitsreparaturen ist allerdings dann wirksam, wenn ein "weicher Fristenplan" vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn im Vertrag steht, dass Schönheitreparaturen "im Allgemeinen", "üblicherweise" oder "in der Regel" innerhalb eines bestimmten Zeitablaufes durchzuführen sind. Stand: 09.10.2011
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