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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schneefegen

Viele Kommunen haben eine Satzung erlassen, die die Pflichten der Kommunalen Reinigung als Eigenbetrieb der Kommune zur Reinigung der Straßen regeln sollen. Zumeist sind in diesen Satzungen die Anliegerpflichten mitgeregelt. Zu den Anliegerpflichten gehört zumeist das Reinigen des Gehweges. Im Winter erschöpft sich diese Anliegerpflicht dann freilich nicht allein in der Beseitigung des gefallenen Schnees, sondern auch in der Eisbeseitigung oder zumindest dessen Abstumpfung.

Ähnliche Pflichten treffen die Eigentümer eines Grundstückes. Zwar ist er nicht grundsätzlich zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet, er muss jedoch als Grundstückseigentümer sein Grundstück so verwalten, dass hiervon keine Gefahren, insbesondere für Besucher, Mieter o.a. ausgehen. Oft ist hierfür dann der Hausmeister im Rahmen des Hauswartvertrages verantwortlich. Rutscht der Mieter oder eine andere Person aus und verletzt sich dabei, ist der Grundstückseigentümer, aber auch die mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragte Person gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

Jede mit einem solchen Vorfall befasste Person sollte sich bei einem Schadenfall vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt wenden, damit dieser den Umfang der Pflichten oder evtl. auch Schadenersatzansprüche prüfen kann. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen direkt in der telefonischen Beratung wichtige Hinweise zu den Pflichten des Schneefegens geben und Ihre Fragen klären.

Stand: 14.10.2011

   
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