Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schnee räumen
Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegen grundsätzlich sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Hierzu zählt auch die Wegereinigungspflicht. Der Umfang dieser Wegereinigungspflicht wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.
Es genügt jedoch, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgänger ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück bestreut und von Schnee gesäubert werden. Der Schneeräumung muss alsbald das Streuen folgen. Das Nachstreuen ist erst nach angemessener Zeit notwendig. Die Streupflicht sowie die Schneeräumungspflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs.
Der Vermieter kann grundsätzlich die ihm obliegende Verpflichtung zur Schneeräumung und Glatteisbeseitigung dem Mieter übertragen. Die Übertragung dieser Pflichten bedarf jedoch der ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung. Im Regelfall ist eine solche Vereinbarung nicht so auszulegen, dass der beauftragte Mieter auch die Kosten der Schneeräumung wie Gerätschaften und Streumittel zu tragen hat. Der Vermieter hat daher auch für die Bereitstellung der Arbeitsmaterialien zu sorgen. Beschafft der Mieter diese Arbeitsmittel auf eigene Kosten, so hat er gegen den Vermieter einen Aufwendungsersatzanspruch ( AG Solingen WM 79, 239 ).
Verletzt der Mieter schuldhaft seine Verpflichtung zur Schneeräumung und Glatteisbeseitigung, so kann ein Geschädigter sowohl den Mieter als auch den Vermieter auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Vermieter kann sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er den Mieter oder eine andere Person gewissenhaft ausgewählt hat, mit den erforderlichen Anweisungen versehen und fortlaufend überwacht hat.
Dabei muss der Mieter oder die anderweitig ausgewählte Person persönlich zuverlässig und für die Übernahme der Schneeräumungs- und Streupflicht geeignet sein. Stand: 09.10.2011