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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schlüssel

Bei Beginn eines Mietverhältnisses muss der Vermieter dem Mieter Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, um einen ungestörten Mietgebrauch zu ermöglichen. Der Vermieter darf keinen Schlüssel zurückbehalten, denn allein der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er nur allein darüber entscheiden kann, wer zutritt von den von ihm angemieteten Räumen hat. Der Mieter hat deshalb einen Anspruch auf Aushändigung aller Schlüssel zu der Haus- und Wohnungstür sowie zu allen mitvermieteten Neben- und Gemeinschaftsräumen. Das gilt nach herrschender Meinung selbst dann, wenn der Mieter in Zahlungsverzug ist und dem Vermieter ein fristloses Kündigungsrecht zustünde. Behält der Vermieter einen Schlüssel ohne Einverständnis des Mieters stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Selbst wenn der Vermieter einen Schlüssel im Einverständnis des Vermieters behält, so ist dieser nicht berechtigt, die Wohnung ohne Willen des Vermieters zu betreten. Ein Verstoß hiergegen wäre ein Hausfriedensbruch und eröffnet dem Mieter ein Kündigungsrecht wegen unzumutbarerer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Sofern der Mieter mehr Schlüssel benötigt, als ihm bei der Wohnungsübergabe überlassen wurden, so kann er sich weitere Schlüssel in der erforderlichen Anzahl anfertigen lassen. Dazu muss der Mieter in Kenntnis gesetzt werden. Eine Einwilligung des Vermieters ist dafür nicht erforderlich.

Bei Verlust dieses Schlüssels muss der Vermieter darüber unterrichtet werden. Der Vermieter kann dann den Einbau eines neuen Schlosses auf Kosten des Mieters verlangen, wenn dem Mieter ein Verschulden für den Verlust vorzuwerfen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Gefahr eines Missbrauchs des Schlüssels ausgeschlossen ist.
Besteht eine Schließanlage, so hat der Vermieter bei der Übergabe des Schlüssels an den Mieter eine Warnpflicht, wenn im Falle eines Verlustes des Schlüssels wegen der Schließanlage ungewöhnlich hohe Kosten für eine Ersatzbeschaffung entstehen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.12.2010

   
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