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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schimmel in der Wohnung

Schimmel in der Wohnung kann bei sehr feuchtem Raumklima entstehen. Auch wenn sich durch starke Temperaturunterschiede an den Wänden Kondenswasser bildet, kann Schimmel entstehen. Wichtig ist, dass gefährdete Wohnungen regelmäßig gelüftet werden.
Nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Vermieter gehalten, dem Mieter mitzuteilen, in welchem Ausmaß er zu lüften hat. Die Anleitungen des Vermieters dürfen jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Wird eine Wohnung vom Mieter ordnungsgemäß gelüftet und tritt dennoch Schimmelbefall auf, so liegt zumeist ein Baumangel vor. Der Mieter kann verlangen, dass der Schimmel beseitigt wird und die Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung erneuter Schimmelbildung erforderlich sind.
Im Fall eines Baumangels darf der Mieter während des Schimmelbefalls die Miete mindern. Die Minderungsquote hängt davon ab, wie viele Räume und wie stark diese befallen sind. Weiterhin ist für die Minderungsquote die Beeinträchtigung der Wohnqualität/ Bewohnbarkeit der Wohnung maßgeblich. Bei akuter Gefährdung der Gesundheit kann das Mietverhältnis ausnahmsweise außerordentlich gekündigt werden. Zuvor sollten Sie unbedingt fachlichen Rat einholen.

Wegen der Minderungsquote, der eventuell erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen usw. wenden Sie sich an einen unserer Anwälte/innen, die sich auf Mietrecht spezialisiert haben.
Stand: 13.05.2011

   

Passende Verträge zum Thema Schimmel in der Wohnung finden Sie im Vertragscenter:
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Schimmelbefall in der Wohnung
Nürnberg (D-AH) - Tritt in einer Wohnung Schimmelbefall auf, so hat sich in erster Linie der Vermieter darum zu kümmern. Will er sich dagegen vor den Kosten mit der Behauptung drücken, daran wäre nur das Wohnverhalten der ...weiter lesen

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