Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Satanlage
So genannte Satanlagen sind ein häufiger Grund für Streitigkeiten aus dem Bereich des Mietrechtes. Fernsehen ist einerseits Information auf die ein vom Grundgesetz geschütztes Anrecht (Art.5 Abs.1 S.1 GG - Grundgesetz) besteht, andererseits kann eine am Haus deutlich sichtbar angebrachte Satellitenschüssel aber den ästhetischen Eindruck eines Gebäudes nachhaltig beeinträchtigen. Bei vermieteten Wohnungen ist deshalb auch das Recht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Eigentumsgrundrecht) zu beachten. In der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG wird deutlich, dass bei der Beurteilung, ob der Mieter auch gegen den Willen seines Vermieters einen Anspruch auf Anschluss einer Satanlage und damit Aufstellen einer Satellitenschüssel hat, der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Generell lässt sich zwar sagen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Anspruch des Mieter selbst bei ausländischen Mitbürgern oder Spätaussiedlern sieht, wenn ein Kabelanschluss verfügbar ist, über den der Mieter - und sei es durch einen zusätzlichen, kostenpflichtigen Decoder - Programme in seiner Landessprache empfangen kann. Dann sei nach BGH VIII ZR 118/04 dem grundrechtlichen Informationsinteresse des Ausländers genüge getan.
Allerdings gilt dies nicht, wenn eine Antenne weder die Substanz des Gebäudes noch das ästhetische Erscheinungsbild (keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen) beeinträchtigt. Das ist denkbar, wenn die Satellitenschüssel im Innern des Gebäudes am Fenster (AG Gladbeck NZM 1999, 221) oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist (AG Herne-Wanne WuM 2001, 277; AG Siegen WuM 1999, 454; LG Hamburg WuM 1999, 454; LG Berlin GE 2003, 1330). Dann kann der Vermieter verpflichtet sein, wegen des grundrechtlich geschützten Informationsinteresses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen, der Aufstellung zu zustimmen, so auch BVerfGE 90, 27, 32 f.
Ist die auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne aber von außen deutlich sichtbar und dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662), hat der Mieter keinen Anspruch auf Aufstellung der Satellitenschüssel.
Der Einbau einer Satellitenanlage durch den Vermieter kann eine Modernisierung im Sinne des § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellen, die der Mieter dulden muss.
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