Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sat Anlage
Es gibt zum Thema SAT-Anlage inzwischen eine Fülle von Gerichtsurteilen. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Grundsätzlich gilt: will der Mieter eine SAT-Anlage/Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Der Vermieter muss zustimmen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschafts-(Parabol-)-Antenne noch über einen Kabelanschluss verfügt. Die SAT-Anlage/Parabolantenne muss baurechtlich zulässig sein und fachmännisch an einem Ort installiert werden, an dem sie optisch am wenigsten stört. Die Kosten hierfür muss der Mieter tragen (OLG Frankfurt 20 RE-Miet 1/91, WM 92, 458).
Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter mit der Begründung, über Satellit könne er noch mehr Programme empfangen, nicht die Erlaubnis für eine SAT-Anlage/Parabolantenne verlangen (OLG Naumburg 4 U 110/93, WM 94, 17). Eine Ausnah-me hiervon besteht nur dann, wenn der Mieter hierfür ein besonderes Interesse nachweisen kann. Das ist zum Beispiel bei einem ausländischen Mieter zu bejahen, der nur über eine SAT-Anlage/Parabolantenne seine Heimatsender empfangen kann, da insoweit sein Informationsbedürfnis überwiegt (BVerfG 1 BvR 16 187/92, WM 94, 251; OLG Karlsruhe 3 RE-Miet 2/93, WM 93, 525, BGH VIII ZR 118/04 vom 02.03.2005) .
Liegt ein solches besonderes Interesse nicht vor und hat der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters eine SAT-Anlage angebracht, kann der Vermieter die Beseitigung dieser SAT-Anlage/Parabolantenne verlangen, insbesondere dann, wenn der Mieter unfachmännisch handelt und bei der Aufstellung die Bausubstanz des Hauses beschädigt (LG Bremen 2 S 376/94, WM 95, 43).
Bei weitergehenden Fragen zum Thema SAT-Anlage/Parabolantenne können Sie sich jederzeit gerne an die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline wenden.