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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Renovierung

Die Frage, ob ein Mieter bei Einzug, Auszug oder während der Mietdauer eine Renovierung durchführen muss, ist höchst umstritten. Gibt es keine eindeutige vertragliche Regelung, so entfällt für den Mieter die Verpflichtung, eine Renovierung durchzuführen, vollständig. Gibt es einen sogenannten Fristenplan (dieser ist meist unter dem Passus "Schönheitsreparaturen" im Mietvertrag zu finden), so muss unterschieden werden, ob es sich um einen starren oder weichen Fristenplan handelt. Diese Unterscheidung ist durch die neuere Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofes als ausschlaggebend herausgearbeitet worden. Ein Fristenplan ist starr, wenn er dahingehend lautet, dass ein Mieter immer innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Teile des Objektes renovieren muss. Ein starrer Fristenplan führt zu einer Unwirksamkeit der Klausel und bedeutet für den Mieter, dass er gar keine Renovierung durchführen muss. Ein "weicher" Fristenplan dagegen ist dann anzunehmen, wenn im Vertrag steht, dass er "grundsätzlich" oder "regelmäßig" eine Renovierung durchführen muss. Ein weicher Fristenplan ist zulässig und hat eine Verpflichtung zur Renovierung durch den Mieter zur Folge. Dem könnte dann nur noch das Summierungsverbot entgegenstehen, also, wenn der Mieter zu einer Renovierung bei Einzug, während der Mietdauer und bei Auszug verpflichtet werden soll. Auch dies wäre sodann unwirksam.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 09.12.2010

   
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