Räumungsschutz beantragen: Was Sie darüber wissen müssen

Eine Kündigung im Briefkasten ist oft ein Schock. Folgt dann auch noch der Räumungsbescheid, sehen viele Mieter schwarz. Jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren: Denn ein Räumungsbescheid bedeutet nicht zwangsläufig, Ihre Wohnung von jetzt auf gleich zu verlieren. Welche Möglichkeiten Sie als Mieter haben, ob und wo Sie unter Umständen Räumungsschutz beantragen können und wann Sie gegen eine Räumung vorgehen können – hier erfahren Sie alles, was Sie jetzt wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist Räumungsschutz?

Wenn Ihr Vermieter Ihr Mietverhältnis kündigt, sind Sie als Mieter dazu verpflichtet, die Mietsache zu räumen. Sie müssen die Wohnung innerhalb einer bestimmten Frist an den Vermieter zurückzugeben. Räumen Sie die Wohnung nicht freiwillig, kann Ihr Vermieter Räumungsklage erheben und so Ihren Auszug gerichtlich anordnen. Unter besonderen Gründen räumt Ihnen das Gesetz allerdings Räumungsschutz ein. Das bedeutet: Wird Ihnen der Schutz durch das Gericht gewährt, sind Sie für einen bestimmten Zeitraum vor einer Räumung geschützt und können während dieses Zeitraums in der Wohnung bleiben. Ihre Wohnung darf währenddessen weder von einem Gerichtsvollzieher noch von Ihrem Vermieter geräumt werden.

Gut zu wissen: Für eine Räumung ist immer ein gerichtlich angeordneter Räumungstitel nötig. Ihr Vermieter darf also nicht einfach die Türschlösser austauschen und Sie auf die Straße setzen.

Außerdem muss sich die Räumungsklage des Vermieters auf alle Personen beziehen, die in der Mietsache wohnen und somit ein Besitzrecht an ihr haben. Das können Lebensgefährten, Kinder oder auch Untermieter sein. Werden diese Personen nicht in der Räumungsklage genannt, kann ein Gericht die Räumungsklage des Vermieters abweisen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Vermieters, der einen Mieter auf Räumung verklagt hatte. Der zuständige Gerichtsvollzieher weigerte sich allerdings, die Räumung durchzuführen. Denn es befanden sich Untermieter, die nicht in der Klage genannt worden waren, in den Räumlichkeiten. Der BGH erklärte die Klage des Vermieters auf Räumung für unbegründet und urteilte, dass für eine Zwangsvollstreckung gegen einen Untermieter ein gegen ihn persönlich gerichteter Titel erforderlich sei. Ein Titel, der sich gegen den Hauptmieter richte, genüge nicht (Urteil des BGH vom 18.7.2003; Az.: IXa ZB 116/03).


Lesen Sie hierzu einen Beispielfall aus unserer E-Mail-Beratung: Zwangsräumung auch bei Untermieter?


 

Wann darf Ihr Vermieter Ihre Wohnung räumen lassen?

Die Gründe für eine Räumung können unterschiedlich sein. So kann Ihr Vermieter Ihnen beispielsweise wegen Eigenbedarfs kündigen. In diesem Fall sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens ist. Denn Ihr Vermieter muss im Kündigungsschreiben genau begründen, warum er Ihnen kündigt – und im Falle der Eigenbedarfskündigung muss er dabei auch die Person benennen, für die er die Wohnung künftig braucht. Erwähnt er das nicht oder ist die Person zum Beispiel nicht mit dem Vermieter verwandt, können Sie die Kündigung anfechten. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Eigenbedarfskündigung beträgt mindestens drei Monate, kann aber je nach Mietdauer länger sein.

Haben sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten und sind unsicher, ob diese in Ihrem Fall gerechtfertigt ist? Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen an 365 Tagen im Jahr zur Seite und prüfen Ihre Lage innerhalb weniger Minuten am Telefon.

Auch eine fristlose Kündigung kann auf eine Räumung hinauslaufen. Eine solche wäre beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn Sie sich mit der Miete im Zahlungsverzug befinden oder diese regelmäßig zu spät zahlen. Auch bei mutwilliger Beschädigung der Mietsache, Störung des Hausfriedens trotz Abmahnung, unerlaubter Untervermietung oder heimlicher gewerblicher Nutzung Ihrer Wohnung kann Ihr Vermieter Sie fristlos kündigen.

Warum sollten Sie Räumungsschutz beantragen?

Besonders in Städten, in denen der Wohnungsmarkt angespannt und die Wohnungssuche entsprechend schwierig ist, wenn Sie kleine oder schulpflichtige Kinder haben oder besondere Gründe vorliegen, lohnt sich eine Räumungsschutzklage (LG Berlin vom 11.12.2014, Az. 67 S 278/14). Denn als Mieter sind Sie gegen eine bevorstehende Räumung nicht schutzlos. Der Räumungsschutz kann Ihnen mehr Zeit bei der Suche nach einer neuen Wohnung gewähren oder gar die Räumung verhindern.

Was sind besondere Gründe?

Unter besonderen Gründen oder besonderen Umständen müssen Sie selbst nach einer fristlosen Kündigung die Wohnung nicht sofort verlassen. In diesen Fällen wird Ihnen eine bestimmte Frist eingeräumt, die Sie dazu nutzen können, sich in Ruhe nach einer neuen Wohnung umzusehen. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn Sie einfach nur keine andere Mietwohnung in Aussicht haben. Ein Härtefall muss vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie im Zeitraum zwischen Auszug und Bezug einer neuen Wohnung in einer Unterkunft für Obdachlose leben müssten, wenn die Geburt Ihres Kindes bevorsteht oder wenn Ihre Gesundheit oder gar Ihr Leben, etwa durch Suizidgedanken, ernsthaft gefährdet sind.

Liegt in Ihrem Fall ein besonderer Grund vor, müssen Sie bei der Stellung Ihres Antrags einen Nachweis dafür erbringen. Das kann beispielsweise ein ärztliches Attest oder ein Sachverständigengutachten sein, das Sie dem Gericht aushändigen müssen. Wird Ihnen der Räumungsschutz letztendlich gewährt, müssen Sie während der Dauer des Schutzes keine Räumung durch einen Gerichtsvollzieher befürchten. Auch Ihr Vermieter darf Ihre Wohnung nicht räumen lassen. Sie können sich also mit weniger Zeitdruck der Suche einer neuen Wohnung widmen und bei eventueller Krankheit in Ruhe genesen.

Wann können Sie Räumungsschutz beantragen?

Ein Räumungsschutzantrag muss bis spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Räumungstermin gestellt werden. Bei einer unverschuldeten Verhinderung, beispielsweise durch Krankheit, können Mieter den Antrag auch später, jedoch noch vor dem Termin, einreichen.

Wie und wo stellen Sie einen Antrag auf Räumungsschutz?

Sie können einen Räumungsschutzantrag entweder alleine oder durch einen gesetzlichen Vertreter, also beispielsweise durch Ihren Anwalt, stellen, wenn Sie nach einer Räumungsklage des Vermieters gerichtlich zur Räumung der Mietsache verurteilt wurden.

Den Antrag stellen Sie am zuständigen Amtsgericht. Ob ihm stattgegeben wird, kann jedes Gericht nach sogenanntem freiem Ermessen selbst entscheiden. Das bedeutet allerdings: Nur weil Sie einen Antrag auf Räumungsschutz stellen, wird Ihnen dieser nicht automatisch auch gewährt. Das Gericht wägt die Interessen der Mieter und Vermieter für jeden Einzelfall ab und entscheidet erst dann, ob die Folgen eines Aufschubs auch für den Vermieter tragbar sind. Übrigens: Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es für den Räumungsschutz nicht. Sie unterscheiden sich von Einzelfall zu Einzelfall und können sich über verschiedene Zeiträume erstrecken.


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