Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Räumungsklage
Die Räumungsklage ist eine spezielle Klageart im Grundstücks- oder (Wohn-, Gewerbe)Raummietrecht. Nach rechtswirksamer Kündigung ist der Mieter verpflichtet nach Ablauf einer etwa einzuhaltenden Kündigungsfrist die Mietsache zurückzugeben; im Wohnraummietrecht setzt das voraus, dass der Mieter seine Sachen aus der Wohnung entfernt und die Schlüssel dem Vermieter zurückgibt. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, kann der Vermieter aber nicht einfach den Mieter hinaus werfen oder die Wohnung zusperren, sondern er muss Räumungsklage erheben. Hintergrund dieser Beschränkung, der der Vermieter unterliegt, ist, dass der Mieter so lange er in der Wohnung wohnt, Besitzer ist und bleibt. Der Besitzer einer Sache wird durch § 858 BGB ('Bürgerliches Gesetzbuch) geschützt. Nach dieser Vorschrift handelte der Vermieter mit verbotener Eigenmacht, wenn er dem Mieter einfach zwangsweise den Besitz der Mietwohnung entziehen würde. Der Vermieter machte sich einer strafbaren Nötigung schuldig. Der Vermieter würde darüber hinaus auch einen auf Antrag strafbaren Hausfriedensbruch begehen. Der Vermieter kann seine Ansprüche auf Rückgabe in einem Mietrechtsprozess geltend machen. Durch eine erfolgreiche Räumungsklage erhält der Vermieter einen vollstreckbaren Titel und kann den Gerichtsvollzieher beauftragen für ihn den Mieter auch gegen dessen Willen aus der Wohnung zu entfernen. Ist strittig, ob eine Kündigung rechtswirksam war, so wird im Rahmen der Räumungsklage darüber entschieden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich einfach an die Spezialisten der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 03.12.2010
Mieter-Kündigung wegen Eigenbedarfs Nürnberg (D-AH) - Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs hat der Vermieter die Person offenzulegen, für die er die Wohnung benötigt. Es reicht grundsätzlich aus, wenn er dazu kurz das Interesse dieser Person an der Wohnung ...weiter lesen
Unpünktliche Mietzahlungen Nürnberg (D-AH) - Bezahlen die Bewohner eines Einfamilienhauses die laut Mietvertrag spätestens jeweils zum 3. Werktag fällige Miete ständig später, kann der Hausbesitzer ihnen schließlich kündigen und die Räumung gegebenenfalls ...weiter lesen