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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Räumung

Der Begriff der Räumung findet seine hauptsächliche Anwendung im Bereich des Mietrechts. Unter einer Räumung i.S.d. Mietrechts versteht man eine Änderung des Besitzverhältnisses hinsichtlich einer Wohn- oder Geschäftsraumfläche. Ist das Mietverhältnis beendet, so räumt der Mieter in aller Regel freiwillig. Geschieht dies nicht, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Wird der Mieter in einem Rechtsstreit zur Räumung verurteilt, so kann das Urteil erforderlichenfalls zwangsweise vollstreckt werden. Die Vollstreckung der Räumung erfolgt dabei in der Weise, dass ein Gerichtsvollzieher, falls erforderlich auch unter Anwendung von Gewalt, den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Die hierfür relevante Rechtsnorm stellt § 885 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Der Schuldner hat hinsichtlich einer bevorstehenden Räumung noch die rechtliche Möglichkeit, neben einer Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO auch einen sogenannten Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu beantragen. Wenn Sie solche Anträge stellen wollen, beraten Sie unsere Kooperationsanwälte/innen, wie Sie dabei zweckmäßig vorgehen.
Stand: 23.11.2010
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Pfändung angedroht - Mietschuldner muss nicht mehr räumen
Nürnberg (D-AH) - Wird einem Mieter die Wohnung oder das Büro gekündigt, so muss er beim Auszug auch für die ordnungsgemäße Räumung sorgen. Diese mitunter kostspielige Verpflichtung geht allerdings vollständig auf den Vermieter über, wenn dieser zuvor erklärt hat, die Einrichtung des Mieters pfänden lassen zu wollen. Ein ...weiter lesen


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Antwort: Sehr geehrter Mandant, Das Arbeitsverhältnis ist ein spezielles Dienstleistungsverhältnis, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft anbieten, nach Maßgabe des geschlossenen Arbeitsvertrages. Spiegelbildlich erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass Sie die Arbeitszeiten einhalten ...⇒ zum vollständigen Fall


Pfändung angedroht - Mietschuldner muss nicht mehr räumen

Nürnberg (D-AH) - Wird einem Mieter die Wohnung oder das Büro gekündigt, so muss er beim Auszug auch für die ordnungsgemäße Räumung sorgen. Diese mitunter kostspielige Verpflichtung geht allerdings vollständig auf den Vermieter über, wenn dieser zuvor erklärt hat, die Einrichtung des Mieters pfänden lassen zu wollen. Ein solcher Schritt sollte deshalb gut überlegt werden, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Berufungsurteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 144/04). Denn wenn die zurückgelassenen Gegenstände eines Mietschuldners dann nicht zu verwerten sind, muss der Vermieter auch noch den Abtransport auf den Müll bezahlen und kann diesen Betrag nirgendwo mehr einklagen. In dem konkreten Fall wurde über ausstehende Mieten und offene Nebenkosten für Büroräume in Höhe von knapp 100.000 Euro gestritten. Als es der Vermieterin nach jahrelangen Ausständen zu bunt wurde, kündigte sie den Vertrag und erklärte, zumindest einen Teil des Geldes eintreiben zu wollen, indem sie von ihrem Recht Gebrauch mache, alle vom Mieter mitgebrachten Möbel und Geräte pfänden lasse. Damit war aber die als Teil der Rückgabepflicht des Vermieters anzusehende Räumungspflicht unwiderruflich entfallen, urteilten die Berliner Richter. Die Vermieterin bleibt für immer auf ihren Ausgaben sitzen - zumindest was die Kosten für die Entrümpelung angeht.


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Frage: Wohne in einem kleinen Dorf, wo es keinen Bürgersteig gibt. Wenn es schneit, fährt ein Landwirt aus unserem Dorf und räumt die Straßen (nicht regelmäßig) in Auftrag unserer Gemeinde. Jetzt musste ich schon zweimal später zur Arbeit fahren, weil ich aus dem Dorf nicht rausfahren konnte. Mein Chef hat mir mitgeteilt, dass er das nicht mehr mitmacht wenn ich das nächste mal wieder zuspät auf der Arbeit erscheine und mir mit einer Abmahnung droht. Was kann ich da machen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Das Arbeitsverhältnis ist ein spezielles Dienstleistungsverhältnis, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft anbieten, nach Maßgabe des geschlossenen Arbeitsvertrages. Spiegelbildlich erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass Sie die Arbeitszeiten einhalten, m.a.W. pünktlich zur Arbeit erscheinen. Wie Sie das schaffen, ist nicht Sache von Ihm, sondern von Ihnen - wiederholtes Zuspätkommen kann eine arbeitsrechtliche Abmahnung auslösen. Sie müssen daher - wenn Ihr Arbeitgeber nicht mit sich reden lässt und zum Beispiel einen späteren Arbeitsbeginn zulässt - die Lösung in der Befahrbarkeit der Ortsausfahrt suchen, also dafür Sorge tragen, dass Sie morgens rechtzeitig zu Ihrer Arbeitsstelle kommen. Ggf. müssen Sie mit der Gemeindeleitung Rücksprache nehmen und diese veranlassen, die Räumung morgens rechtzeitig vorzunehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine entsprechende Räumung zu organisieren - darauf können Sie sie hinweisen.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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