Der Begriff der Räumung findet seine hauptsächliche Anwendung im Bereich des Mietrechts. Unter einer Räumung i.S.d. Mietrechts versteht man eine Änderung des Besitzverhältnisses hinsichtlich einer Wohn- oder Geschäftsraumfläche. Ist das Mietverhältnis beendet, so räumt der Mieter in aller Regel freiwillig. Geschieht dies nicht, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Wird der Mieter in einem Rechtsstreit zur Räumung verurteilt, so kann das Urteil erforderlichenfalls zwangsweise vollstreckt werden. Die Vollstreckung der Räumung erfolgt dabei in der Weise, dass ein Gerichtsvollzieher, falls erforderlich auch unter Anwendung von Gewalt, den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Die hierfür relevante Rechtsnorm stellt § 885 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Der Schuldner hat hinsichtlich einer bevorstehenden Räumung noch die rechtliche Möglichkeit, neben einer Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO auch einen sogenannten Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu beantragen.
Wenn Sie solche Anträge stellen wollen, beraten Sie unsere Kooperationsanwälte/innen, wie Sie dabei zweckmäßig vorgehen.
Stand: 23.11.2010
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