Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Quadratmeter
Welche Rechtsfolgen eine Wohnflächenangabe in einem Mietvertrag auslöst, ist eine oft gestellte Frage. Dies umso mehr, wenn die Angabe falsch ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Angabe einer bestimmten Quadratmeteranzahl der Wohnfläche in einem Mietvertrag, verbindliche Rechtsfolgen für die Mietvertragsparteien auslösen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) steht nämlich fest, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt nach dieser Rechtsprechung eine rechtsverbindliche Vereinbarung der Parteien über die Beschaffenheit der Wohnung dar.
Eine von der Vereinbarung abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist zumindest dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt (vgl. BGH Urteil v. 23.05.2007 - Az.: VIII ZR 138/06).
Für ein Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nach dieser Rechtssprechung daher die vertraglich angegebene Wohnfläche grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern die Wohnflächenabweichung unter 10 % liegt. Dies gilt in diesem Rahmen sowohl, wenn die Wohnung tatsächlich größer oder auch wenn sie kleiner als im Mietvertrag angegeben ist.
Weiterhin stellt die Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10% grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Der Mieter ist zur Mietminderung in solchem Falle grundsätzlich berechtigt, ohne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit in diesem Fall gesondert belegen zu müssen. Bereits die wesentliche Flächenabweichung spricht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes für eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist.
Zu allen Fragen zu den Quadratmeterangaben im Mietvertrag sowie zu Fragen des Mietrechts allgemein berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge, bereit.
Stand: 07.06.2010
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