Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Quadratmeter
Welche Rechtsfolgen eine Wohnflächenangabe in einem Mietvertrag auslöst, ist eine oft gestellte Frage. Dies umso mehr, wenn die Angabe falsch ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Angabe einer bestimmten Quadratmeteranzahl der Wohnfläche in einem Mietvertrag, verbindliche Rechtsfolgen für die Mietvertragsparteien auslösen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) steht nämlich fest, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt nach dieser Rechtsprechung eine rechtsverbindliche Vereinbarung der Parteien über die Beschaffenheit der Wohnung dar.
Eine von der Vereinbarung abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist zumindest dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt (vgl. BGH Urteil v. 23.05.2007 - Az.: VIII ZR 138/06).
Für ein Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nach dieser Rechtssprechung daher die vertraglich angegebene Wohnfläche grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern die Wohnflächenabweichung unter 10 % liegt. Dies gilt in diesem Rahmen sowohl, wenn die Wohnung tatsächlich größer oder auch wenn sie kleiner als im Mietvertrag angegeben ist.
Weiterhin stellt die Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10% grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Der Mieter ist zur Mietminderung in solchem Falle grundsätzlich berechtigt, ohne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit in diesem Fall gesondert belegen zu müssen. Bereits die wesentliche Flächenabweichung spricht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes für eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist.
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Nürnberg (D-AH) - Wer im Garten hinter seinem Häuschen ein Windrad zur eigenen Energieerzeugung errichten will, beißt nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei den zuständigen Richtern auf Granit. Zumindest im Emsland, wo das Verwaltungsgerichts Osnabrück (Az. 2 A 117/10) einen entsprechenden negativen Bauvorbescheid für rechtens erklärt hat.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte das Mini-Windrad auf einem gerade mal 525 Quadratmeter kleinen Grundstück in einem eng bebauten Wohngebiet der knapp 2000 Einwohner zählenden Gemeinde Lünne gebaut werden. Und zwar direkt am Ufer des Lünner Sees.
Durch die Lage am See wäre die Ökostrom-Konstruktion aber auch von allen anderen Grundstücken aus deutlich wahrzunehmen gewesen - und hätte die landschaftliche Idylle des Gebiets zerstört den Haupteinwand des Gerichts.
Kleinwindräder sind in ausgewiesenen Wohngebieten nämlich nur zulässig, wenn sie die Ruhe und den Charakter der auf Erholung ausgelegten Siedlung nicht - wie hier - zu übertönen und zu überlagern drohen. Wegen der Drehbewegung ihrer Flügel seien sie im Übrigen nicht - wie vom Windmühlenbauer behauptet - mit Antennen- oder Fahnenmasten vergleichbar, die in der Regel ohne eine besondere Genehmigung auskommen.
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